Hinweisgeberschutz

Das HinweisgeberInnenSchutzGesetz (HSchG) ist in Österreich am 25.02.2023 in Kraft getreten.
Den HinweisgeberInnen stehen drei Möglichkeiten offen - unter Schutz des Gesetzes - Misstände zu melden:
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intern, über ein Meldesystem (falls implementiert) bzw. direkt an Reporting- oder Compliance Officer bzw. Ombudsmann
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extern, an die zuständige Behörde (z.B Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundeswettbewerbsbehörde, Finanzmarktaufsichtsbehörde)
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öffentlich, d.h. Hinweis wird direkt an Medien abgegeben (z.B Briefkasten auf der Website vom Standard)
Je nach Anzahl der Mitarbeiter eines Unternehmens, gibt es folgende gesetzliche Übergangsfristen bezüglich Einrichtung eines internen Meldesystems:
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bis zum 25.08.2023, für Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern
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bis zum 17.12.2023, für Unterhehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiter
Wir bieten one-stop-shop Services bezüglich Implementierung und Betrieb eines internen Meldesystems:
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Evaluierung und Konzeptionierung
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Beratung bezüglich passender Lösung für das Unternehmen
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Unterstützung bei System-Auswahl
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System-Einrichtung sowohl technisch als auch organisatorisch
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Unternehmens-Verhaltenskodex Erstellung bzw. -Anpassung
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Erstellung einer Whistleblowing-Richtlinie
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Erstellung von Schulungsunterlagen und Durchführung von Schulungen bezüglich des Whistleblowing-Systems des Unternehmens
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Bearbeitung der Meldungen vom Eingang bis zur Erstellung von Handelsempfehlungen an das Management
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Jahresbericht an das Management
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Gebündelte Expertise bezüglich Compliance sowie rechtlicher Beratung bezüglich HSchG sowie Arbeit-, Kartell-, Datenschutz-, und Vergaberecht
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Zusätzlich und optional, juristische, forensische und Compliance Unterstützung bei Internen Untersuchungen
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Für Konzerne, Betreuung in mehreren Sprachen (Deutsch, Englisch, Kroatisch, Rumänisch, Slowenisch, Ungarisch)

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