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Fehlendes Update kann Traktor zum Gewährleistungsfall machen

Ein defektes Bremslicht beim frisch gekauften Traktor oder gar ein Motorschaden beim neuen Schlepper – bisher gängige Gewährleistungsgründe werden nun um einen ganz neuen Bereich ergänzt, den zu erbringenden digitalen Leistungen wie etwa Apps.

Die Umsetzung der EU-Richtlinien für Warenkauf und Digitale Inhalte erforderte die grundlegende Änderung des österreichischen Gewährleistungsrechts, welches dem Käufer einer mangelhaften Sache oder Dienstleistung das Recht auf Verbesserung, Austausch oder Kaufpreisminderung zusichert. Bisher einheitlich durch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geregelt, wurde das Gewährleistungsrecht um ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), das für den Kauf von Waren sowie für die Bereitstellung digitaler Leistungen bei Verträgen mit Verbrauchern zuständig ist, ergänzt. Diese Reform beinhaltet dabei eine wesentliche Änderung, die sogenannte Update- bzw. Aktualisierungs-Pflicht, welche sowohl für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen als auch zwischen Unternehmen und Privatpersonen gilt.

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Aktualisierungspflicht bei Traktoren

Sie besagt, dass Unternehmen zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit, die erforderlichen Updates für ihre digitalen Leistungen wie etwa Apps oder Waren mit digitalen Elementen (z.B. Landmaschinen mit digitaler App) zur Verfügung stellen müssen. Dabei umfasst die Aktualisierungspflicht jedoch nur solche Waren, die ihre Funktionen, ohne den laut Vertrag zugesicherten digitalen Leistungen, nicht zur Gänze erfüllen können. Konkret müssen Unternehmen somit alle Updates zur Verfügung stellen, die notwendig sind, damit die gekaufte Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.


Wichtig ist auch, wie lange diese Aktualisierungspflicht überhaupt besteht. Dabei ist zu differenzieren: Wenn die jeweilige digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder "mehrmals einzeln" bereitzustellen ist, besteht die Aktualisierungspflicht während des Zeitraums, den der Käufer nach Art und Zweck des Vertragsobjekts und den sonstigen Gegebenheiten des Vertrags "vernünftigerweise erwarten kann". Ist im Vertrag hingegen die fortlaufende Bereitstellung der digitalen Leistung vorgesehen, so gilt die Aktualisierungspflicht während der gesamten Dauer der Bereitstellungspflicht, wobei dabei eine Vermutungsfrist von zwei Jahren besteht.


Wenngleich im Zusammenhang mit Gebrauchtkauf üblich, kann die Gewährleistung hinsichtlich der Aktualisierungspflicht im B2B Bereich nur in Ausnahmefällen vertraglich ausgeschlossen werden. Hierzu muss der Käufer über die Abweichung bei Vertragsabschluss in Kenntnis gesetzt werden und ausdrücklich und gesondert zustimmen. Besonders hervorzuheben ist, dass ein einfacher Ausschluss in den AGBs dabei nicht ausreichend ist.


Was bedeutet das für die Praxis? Hat ein Landwirt einen Traktor erworben und bekommt kein relevantes Update zur Verfügung gestellt, so kann er dieses vom Verkäufer rechtlich einfordern und den dadurch entstandenen Schadensanspruch geltend machen. Wenn der Landwirt hingegen ein Update zur Verfügung gestellt bekommt, dieses jedoch nicht installiert, haftet der Händler nicht für Mängel, die allein auf die nicht durchgeführte Installation zurückzuführen sind. Dies gilt aber nur dann, wenn der Händler den Käufer über das Update und die Folgen einer Nicht-Installation informiert hat und eine nachvollziehbare Installationsanleitung vorliegt.

 

Autoren: Dr. Levente B. Nagy, 4.11.2022


Dieser Artikel erschien (in einer gekürzter Form) am 4.11.2022 auf www. topagrar.at

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