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Greenwashing - ein Thema, das uns auch im neuen Jahr begleiten wird

Greenwashing ist ein breiter Begriff, der sowohl in der Real- als auch in der Finanzwirtschaft zum Tragen kommt.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) kodifiziert mit seinem § 1 Abs 1 Z 2 einen Tatbestand, der auf Greenwashing wie die Faust aufs Auge passt.


Wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz […] in Anspruch genommen werden.“


Unlautere Geschäftspraktiken, so sieht Abs 3 Z 2 weiter vor, sind solche, die irreführend sind. Irreführend sind Geschäftspraktiken, die geeignet sind einen Marktteilnehmer zu einem Erwerb des Produkt zu bewegen, den er ohne die Irreführung nicht getätigt hätte.


Greenwashing ist, soweit dürfte klar sein, neben allen möglichen weiteren rechtlichen Konsequenzen, die es nach sich ziehen kann und die bis zur Erfüllung von Straftatbeständen, wie bspw Betrug gehen können somit klar eine Sachverhaltstypologie, die vom UWG erfasst ist.

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Greenwashing - ein Thema, das uns auch im neuen Jahr begleiten wird

Umso wichtiger ist es für Unternehmen umfassende Risikoidentifizierung zu betreiben und in ihren Complianceprozessen systematisch Überlegungen zu Greenwashing zu berücksichtigen. Eine solche proaktive Vorgehensweise soll es vermeiden, dass Greenwashing geneigte Werbung lanciert wird und das Risiko eines wesentlichen finanziellen und reputativen Schadens überhaupt erst entsteht. Am besten ist es somit - wie so oft - den Fehler erst gar nicht zu begehen. Hierfür wiederum ist unabdingbare Voraussetzung, dass eine entsprechende Sensibilisierung für das Thema in dem Unternehmen besteht. Man könnte sogar geneigt sein zu behaupten, dass eine Anti-Greenwashing-Einstellung, also eine entsprechend tiefgehende Sensibilisierung bezüglich der Thematik in der Belegschaft, Teil der Unternehmenskultur von erfolgreichen Unternehmen in den 2020ern (und darüber hinaus) sein sollte.


Hierzu ist es unter anderem von Bedeutung, die rechtlichen Grundlagen zu kennen (oder von diesen zumindest einmal gehört zu haben), um eine Intuition zu entwickeln, was geht und was nicht.


Man darf gespannt sein, wie sich das Thema 2023 weiterentwickelt. Noch bis 10. Jänner läuft eine Sondierung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA), zu der „all interested parties“ Informationen und Beiträge zu potenziellen Greenwashing-Praktiken im gesamten EU-Finanzsektor übermitteln können (https://www.esma.europa.eu/press-news/consultations/esas-call-evidence-greenwashing). Geplant ist, dass alle Einreichungen (so nicht von der einreichenden Partei explizit anderweitig gewünscht) veröffentlicht werden, wodurch sich, so ist zu hoffen, ein gutes Bild über Greenwashing im europäischen Finanzsektor ergeben wird.


Des Weiteren ist damit zu rechnen, dass in diesem Jahr der im März 2022 der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag einer Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen („Greenwashing-Richtlinie“) durch das Europäische Parlament bestätigt wird. Durch diese Richtlinie wird die Grundlage für informierte Entscheidungen hinsichtlich umweltfreundlicher(er) Produkte von Seiten der Verbraucher*innen geschaffen.

 

Autor: Mag. Lukas Fischer, 09.01.2023

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