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Welche Verstöße sind vom HSchG für WhistleblowerInnen erfasst?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) ist ein wichtiges Instrument in Österreich, um WhistleblowerInnen zu schützen und sie dazu zu ermutigen, Missstände in Unternehmen und Organisationen aufzudecken. Doch welche Verstöße fallen eigentlich in den Anwendungsbereich des HSchG, und welche nicht? In diesem Beitrag möchten wir die verschiedenen Verstöße, die unter das HSchG fallen, sowie einige, die nicht unter das Gesetz fallen, genauer beleuchten.


Das HSchG und die EU-Richtlinie zum Whistleblowerschutz:

Die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern sieht Schutzmaßnahmen bei Verstößen im Zusammenhang mit einer begrenzten Anzahl von Bereichen vor, wie beispielsweise öffentliche Aufträge, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Datenschutz, Kernenergie und nukleare Abfälle. Das österreichische HSchG hingegen geht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus und stellt den Schutz von HinweisgeberInnen bei einer breiteren Palette von Verstößen sicher.


Erweiterter Anwendungsbereich des HSchG:


Zusätzlich zu den Bereichen, die durch die EU-Richtlinie abgedeckt sind, gewährleistet das HSchG den Schutz von Whistleblowern bei Missständen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sozial- und Arbeitsrecht sowie im Bereich des Gesundheitswesens. Darüber hinaus sind die Meldung von Verstößen im Zusammenhang mit Steuerbetrug und Korruption durch das HSchG abgedeckt. Diese Erweiterungen sollen dem Schutz von HinweisgeberInnen, der Integrität von Unternehmen und dem öffentlichen Interesse beitragen, sowie die Aufdeckung von Missständen fördern.


Ausnahmen vom Anwendungsbereich des HSchG


Bemerkenswert ist, dass einige schwerwiegende und in der Praxis durchaus bedeutsame Verstöße nicht in den Anwendungsbereich des HSchG fallen. Konkret handelt es sich dabei um Mobbing, Überschreitung der Arbeitszeit, Lohn- und Sozialdumping, aber auch Belästigungen am Arbeitsplatz.

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Freiwillige Erweiterung des Anwendungsbereichs


In diesem Zusammenhang ist unbedingt darauf hinzuweisen, dass Unternehmen im Zuge der Implementierung eines Meldesystems freiwillig über den gesetzlichen Tatbestand hinausgehend den Anwendungsbereich erweitern können. Dies kann dazu beitragen, ein noch umfassenderes Schutzsystem für WhistleblowerInnen zu schaffen und eine Kultur der Offenheit und Transparenz im Unternehmen zu fördern.


Kontaktieren Sie uns bezüglich Evaluierung, Implementierung bzw. laufendem Betrieb eines Meldesystems. Unsere Experten beraten und unterstützen Sie sehr gerne bei der Evaluierung, Implementierung und dem laufenden Betrieb eines Meldesystems für WhistleblowerInnen, das den Anforderungen des HSchG entspricht.

 

Autoren:


RA Dr. Levente B. Nagy, nagy@nagyfischer.law

RA Mag. Lukas Fischer, fischer@nagyfischer.law

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