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Gemeinsame Betriebsführung in der Land- und Forstwirtschaft

In der Welt der Land- und Forstwirtschaft ist es keine Seltenheit, dass Ehegatten nicht nur das private Leben, sondern auch den beruflichen Alltag miteinander teilen. Diese Partnerschaft erstreckt sich oft weit über die Grenzen der häuslichen Zusammenarbeit hinaus. Besonders interessant – und oft nicht ausreichend bedacht – ist das Phänomen der unbewussten Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) durch die Ehegatten.

Die gemeinsame Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs stellt eine besondere Form der Zusammenarbeit dar. Die Ehepartner teilen Aufgaben, treffen gemeinsam Entscheidungen und investieren Zeit sowie Ressourcen in den Betrieb. Diese gemeinsame Tätigkeit kann allerdings als Gründung einer GesbR interpretiert werden, selbst wenn keine ausdrückliche Absichtserklärung oder formelle Gründungsakte existieren:


Die GesbR ist eine flexible Rechtsform, die sich durch geringe formelle Anforderungen auszeichnet. Sie entsteht durch das tatsächliche Handeln der Beteiligten und rechtlich gesehen bereits dann, wenn zwei oder mehr Personen ein gemeinsames Ziel verfolgen, wie etwa die Bewirtschaftung eines Betriebs und hierfür zusammenarbeiten. Dies bedeutet, dass Ehepartner, die gemeinsam den Betrieb führen, oft automatisch eine GesbR bilden, ohne sich dessen bewusst zu sein.

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Diese unbewusste Gründung einer GesbR hat weitreichende rechtliche Konsequenzen. Die Ehegatten werden zu Gesellschaftern mit allen Rechten und Pflichten, die eine GesbR mit sich bringt. Dazu gehört unter anderem auch die gemeinsame Haftung für Verbindlichkeiten des Betriebs. In einer GesbR wären Ehepartner weiters berechtigt und sogar verpflichtet, den Betrieb zu führen und zu vertreten. Für alltägliche Geschäfte kann jeder Ehepartner selbstständig handeln, während für außergewöhnliche Geschäfte, wie größere Investitionen oder Bauvorhaben, die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.


Die Anteile an der GesbR richten sich nach dem eingebrachten Kapital oder der Arbeitsleistung. Gewinne und Verluste werden entsprechend den Anteilen aufgeteilt. Bei der gemeinsamen Betriebsführung ist es auch entscheidend, dass beide Ehegatten in der Sozialversicherung erfasst werden. Dies erfordert eine formlose Bewirtschaftungserklärung, die von beiden Partnern unterzeichnet und innerhalb eines Monats bei der Sozialversicherungsanstalt eingereicht werden muss. Die Sozialversicherungsbeiträge basieren auf dem Einheitswert des Betriebs und werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt.


Angesichts der weitreichenden rechtlichen Folgen ist es wichtig, dass Ehepartner, die gemeinsam einen Betrieb führen, über die potenzielle Entstehung einer GbR aufgeklärt werden. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit bewusst zu gestalten und gegebenenfalls vertragliche Vereinbarungen zu treffen, um die Rechte und Pflichten klar zu regeln.

 

Autor:

Autoren: Dr. Levente B. Nagy, 1.12.2023


Dieser Artikel erschien (in einer gekürzter Form) in der Zeitschrift top agrar (Dezember Ausgabe)

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