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Wofür Verkäufer beim Gebrauchten haften

Die Formulierung „Gekauft wie gesehen“ schließt beim Gebrauchtkauf nicht jegliche Gewährleistung aus.


Kennen Sie das? Sie sind im Begriff, eine gebrauchte Maschine über eine Internetplattform zu kaufen, stoßen jedoch in der Anzeige auf die Formulierung „Gekauft wie gesehen“ und befürchten nun, die Katze im Sack zu kaufen? Das muss nicht sein, denn diese Besichtigungsklausel schließt die Gewährleistung nicht unbegrenzt aus. Warum das so ist, soll im Folgenden erklärt werden.


Grundsätzlich können z.B. ein Traktorhändler und ein Landwirt die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Typische Formulierungen dafür, wie etwa „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“, sind dabei zulässig und bewirken den Ausschluss der Gewährleistung.


Doch halt: Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsverzicht gilt u.a. dann nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder die gekauften „Waren“ völlig unbrauchbar sind.


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Der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsverzicht gilt u.a. dann nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen wurden oder die gekauften „Waren“ völlig unbrauchbar sind.

So geschehen z.B. in einem Rechtsfall am OGH (6 Ob 272/05a): Der Kläger, ein Landwirt, hat von einem Unternehmen nach einer kurzen Probefahrt einen gebrauchten Traktor gekauft. Der vom Kläger unterfertigte Kaufvertrag enthielt dabei folgende Bestimmung: „Gebrauchtmaschinen werden im Zustand wie besichtigt bzw. Probe gefahren ohne jegliche Haftung für Mängel oder Fehler geliefert.“ Kurze Zeit nach dem Kauf traten Probleme mit dem Getriebe des Traktors auf, als der Kläger den Traktor erstmals unter der Last eines Anhängers von 2,5 t in Betrieb nahm. Für die durchgeführte Reparatur des Traktors wurden dem Landwirt mehrere Tausende Euro in Rechnung gestellt. Das beklagte Unternehmen war nicht bereit, die erheblichen Reparaturkosten zu übernehmen und verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.


Der OGH sprach sich hier zugunsten des Landwirts aus: Er vertrat die Meinung, dass der Gewährleistungsverzicht nicht den Getriebeschaden umfasste. Denn dieser stellte einen gravierenden Sachmangel dar, dessen Behebung annähernd den halben Kaufpreis erforderte. Der Käufer durfte somit seine Gewährleistungsansprüche geltend machen.



Empfehlung:


Tritt bei einem Kauf mit vereinbartem Gewährleistungsverzicht ein Mangel auf, lohnt es sich, diesen prüfen zu lassen. Erst danach sollte man auf die Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe endgültig verzichten.


Haben Sie Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie mich gerne hier für eine kostenlose Erstberatung!

 

Dieser Artikel erschien am 7.4.2022 auf topagrar.at


In der neuen Kolumne „Recht und Rat“ beantwortet Rechtsanwalt Dr. Levente B. Nagy Fragen rund um das Thema Agrarrecht. Er will Ihnen helfen, Rechtsfehler zu vermeiden und gibt Ihnen juristische Tipps mit an die Hand.

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