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Hund in der Mietwohnung: Darf die Vermieterin einfach "Nein" sagen?

  • 2. Feb.
  • 3 Min. Lesezeit

Warum Vermieter:innen Tierhaltung nicht beliebig untersagen dürfen

In diesem Blogbeitrag erläutern Levente Bräuer-Nagy und Alina Prochaska, dass ein pauschaler Zustimmungsvorbehalt zur Hundehaltung im Mietvertrag nicht automatisch wirksam ist: Der OGH (10 Ob 24/21h) stärkt Mieter:innen, weil Vermieter:innen ohne konkrete Gründe nicht beliebig ablehnen dürfen.

Ein Hund gehört für viele Menschen zur Familie. In Mietwohnungen wird der Wunsch nach einem tierischen Mitbewohner aber schnell zur Rechtsfrage, vor allem wenn im Mietvertrag steht: "Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden." Heißt das automatisch, dass die Vermieterin jederzeit und ohne Begründung die Haltung eines Hundes ablehnen darf? Mit genau dieser Frage hat sich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 10 Ob 24/21h vom 19.10.2021 auseinandergesetzt – mit einem Ergebnis, das für Mieter:innen durchaus ermutigend ist.


Worum ging es konkret?

Die Mieterin lebte in einer großen Wiener Dachgeschoßwohnung mit Terrasse und wollte gemeinsam mit ihrer Lebensgefährtin einen Hund aufnehmen. Geplant war ein maximal mittelgroßer Hund, keine "Listenhunderasse" und kein als gefährlich geltendes Tier. Der Hund wäre tagsüber betreut gewesen und nicht allein in der Wohnung geblieben. Da er aus dem Tierheim oder von Bekannten stammen sollte, stand noch kein konkretes Tier fest; die Zustimmung der Vermieterin sollte vorab eingeholt werden.


Diese lehnte jedoch ab. Zunächst pauschal mit dem Hinweis, sie erlaube grundsätzlich keine Tierhaltung. Später führte sie allgemein gehaltene Bedenken an: Es gebe immer wieder Beschwerden im Haus, gelegentliches Hundegebell, manchmal Verunreinigungen im Stiegenhaus und die Sorge, dass mit jedem genehmigten Hund weitere folgen würden. Die Mieterin klagte schließlich auf Zustimmung zur Hundehaltung.


Was der OGH klargestellt hat

Der OGH prüfte zuerst die Klausel im Mietvertrag. Dabei stellte er fest: Es handelte sich um eine Formularklausel in einem Verbrauchervertrag – die Vermieterin vermietete zahlreiche Wohnungen und gilt rechtlich als Unternehmerin, die Mieterin als Konsumentin. Für solche Verträge gelten strenge Regeln. Die Klausel war sehr allgemein gehalten und enthielt keinerlei sachliche Kriterien, wann die Zustimmung erteilt oder verweigert werden darf. Nach Ansicht des OGH ist das problematisch, weil damit sogar völlig unproblematische Tierhaltung – theoretisch auch die eines Hamsters oder eines kleinen Hundes – ohne sachlichen Grund verboten werden könnte. Eine solche Regelung benachteiligt Mieter:innen gröblich und ist daher unwirksam. Wichtig dabei: Diese Klausel fällt nicht teilweise weg oder wird "abgemildert", sondern bleibt vollständig unbeachtet.


Was stattdessen gilt

Fällt die Klausel weg, gilt das gesetzliche Standardrecht. Und dieses sagt: In einer zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung ist die Haltung üblicher Haustiere, insbesondere auch von Hunden und Katzen, grundsätzlich erlaubt. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls – etwa Wohnungsgröße, Tiergröße, Betreuung und Rücksichtnahme auf andere Hausbewohner:innen.


Im konkreten Fall sprach vieles für die Mieterin. Die Wohnung war groß, der Hund sollte nicht besonders groß sein, er wäre betreut gewesen, und im Haus wurden ohnehin bereits Hunde gehalten – darunter sogar ein sehr großer Hund in einer deutlich kleineren Wohnung. Allgemeine Befürchtungen der Vermieterin reichten dem OGH nicht aus, um die Hundehaltung zu untersagen.


Und was ist mit Lärm und Schmutz?

Der OGH verharmloste diese Sorgen nicht, stellte aber klar: Man kann einem Hund, der noch gar nicht da ist, keine bestehenden Probleme zurechnen. Sollte der Hund später tatsächlich stören – etwa durch dauerhaftes Gebell, Schäden oder wiederholte Verunreinigungen –, kann die Vermieterin rechtlich dagegen vorgehen und die Unterlassung verlangen. Ein pauschales Vorab-Verbot ohne konkrete Anhaltspunkte ist jedoch nicht zulässig.


Fazit

Diese Entscheidung stärkt die Position von Mieter:innen deutlich. Ein pauschaler Genehmigungsvorbehalt im Mietvertrag gibt Vermieter:innen kein Recht zur Willkür. Wer einen Hund verantwortungsvoll halten will und dabei die Interessen der Nachbarschaft berücksichtigt, darf nicht allein aufgrund allgemeiner Befürchtungen abgewiesen werden. 

 
 
 

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