Was kostet ein verlorenes Tier – rechtlich gesehen?
- 2. Feb.
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Wann neben dem Wert eines Tieres auch Trainings- und "Brauchbarmachungskosten" zu ersetzen sind
In diesem Beitrag erklären Levente Bräuer-Nagy und Alina Prochaska, dass beim schuldhaften Töten oder Verletzen eines Tieres nicht nur dessen Wert, sondern unter Umständen auch Kosten für Ausbildung und Wiederherstellung der tatsächlichen Gebrauchsfähigkeit ersetzt werden müssen.
Wenn ein Tier durch das Verhalten einer anderen Person getötet oder schwer verletzt wird, stellt sich für viele Tierhalter:innen nicht nur die emotionale Frage nach dem "Warum", sondern sehr rasch auch die rechtliche Frage: Welche Ansprüche gibt es – und was wird tatsächlich ersetzt? Gerade bei Nutz- und Gebrauchstieren (Jagdhunde, Sportpferde, Zuchttiere) können die finanziellen Folgen erheblich sein.
Tiere sind keine Sachen
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) stellt zwar klar, dass Tiere keine Sachen sind. Gleichzeitig ordnet es aber an, dass – soweit keine Sonderregelungen bestehen – auf Tiere die für Sachen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind, insbesondere auch im Schadenersatzrecht. Wie das in der Praxis aussieht, hat der Oberste Gerichtshof in einer zentralen Entscheidung deutlich gemacht.

In der Entscheidung OGH 10.5.2001, 8 Ob 93/01m ging es um die schuldhafte Tötung eines Jagdhundes. Der OGH hielt fest, dass sich Grund und Höhe des Schadenersatzes – abgesehen von § 1332a ABGB zu Heilungskosten – weiterhin nach den allgemeinen Regeln der Sachbeschädigung richten. Ist die Tötung dem Schädiger als Verschulden zuzurechnen, sind daher jedenfalls die Kosten für die Beschaffung eines gleichwertigen Tieres zu ersetzen. Damit muss der Anspruch aber nicht beim bloßen "Wert" des Tieres enden. Der OGH erkannte vielmehr, dass zusätzlich auch sogenannte "Brauchbarmachungskosten" ersatzfähig sein können – also jene Kosten, die notwendig sind, um ein neu angeschafftes, gleichwertiges Tier für den konkreten Eigentümer wieder tatsächlich verwendbar zu machen. Bei einem Jagdhund heißt das etwa: Ein Ersatzhund ist nicht automatisch sofort einsatzfähig, sondern muss erst entsprechend trainiert werden.
Anspruch auf "Trauerschmerzengeld"?
Das klingt abstrakt, ist aber lebensnah: Ein neuer Jagdhund ist nicht automatisch sofort "einsatzfähig". Er muss sich an den neuen Menschen gewöhnen, erfordert Training und muss die Fähigkeiten erst (wieder) erreichen, die der getötete Hund bereits hatte. Der OGH hielt daher fest, dass solche Kosten – im Anlassfall etwa für Trainingsprogramme – ersatzfähig sein können, weil sie notwendig sind, um die Gleichwertigkeit nicht nur am Papier, sondern in der tatsächlichen Gebrauchsfähigkeit herzustellen.
Allerdings ist wichtig zu beachten, dass es Ersatz nicht "ins Blaue hinein" gibt. Tierhalter:innen müssen sowohl die Anschaffung eines gleichwertigen Tieres als auch die zusätzlichen "Brauchbarmachungskosten" konkret darlegen und belegen (z. B. Kaufpreis, Ausbildungsstand, Trainingsplan, Rechnungen).
Es stellt sich damit aber die nächste Frage, die in der Praxis besonders häufig ist: Gibt es neben Wertersatz und "Brauchbarmachungskosten" auch einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden, also etwa für Trauer oder seelisches Leid? Hier zieht der OGH (u. a. zum "Familienhund“) eine klare Linie: Nicht in Geld messbare Schäden sind nur dann ersatzfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Ein allgemeiner Anspruch auf "Trauerschmerzengeld" bei Verlust eines Haustieres besteht daher grundsätzlich nicht.




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