Ersitzung öffentlichen Guts: Wann Nutzung zum Recht wird
- studenten7
- 29. Dez. 2025
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 2 Tagen
Wer auf bestimmte Wege oder Flächen angewiesen ist, sollte stets die Rechtsgrundlage dieser Nutzung prüfen – besonders bei Hofübergaben, Flächenverkäufen oder Konflikten mit Gemeinden.
In diesem Beitrag erklärt Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, unter welchen Voraussetzungen durch eine über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, jahrzehntelang geduldete Nutzung öffentlichen Guts – etwa von Wegen oder Zufahrten – ein ersitzbares Sonderrecht entstehen kann und worauf insbesondere landwirtschaftliche Betriebe dabei achten sollten.
Ursprünglich erschienen in "topagrar 1/2026" am 07.01.2026 unter https://www.topagrar.com/oesterreich/ersitzung-offentlichen-guts-wann-nutzung-zum-recht-wird-20021972.html
In der Landwirtschaft werden Wege, Zufahrten oder Grundflächen häufig über viele Jahre, teilweise sogar über Generationen hinweg genutzt. Dabei ist oft unklar, ob es sich um Privateigentum oder um Flächen im öffentlichen Eigentum handelt. Eine Entscheidung des
OGH verdeutlicht, unter welchen Umständen auch an öffentlichem Gut Rechte durch „Ersitzung“ erworben werden können und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Öffentliches Gut, wie beispielsweise Gemeindestraßen oder öffentliche Wege, steht grundsätzlich allen zur
Benutzung offen. Diese sogenannte „Gemeingebrauch“ – wie das Gehen oder Fahren auf einem öffentlichen Weg – führt jedoch nicht dazu, dass jemand ein Sonderrecht an dieser Fläche erwirbt. Wer diese Wege wie jeder andere Bürger nutzt, kann keine Ansprüche auf Eigentum oder Nutzungsrechte geltend machen.

Der OGH hat jedoch in einer wichtigen Entscheidung klargestellt, dass unter bestimmten Bedingungen eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus zu einem privat geltenden Nutzungsrecht führen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Nutzung der öffentlichen Fläche in einer besonderen, dauerhaft angelegten Weise erfolgt, die vom Eigentümer der Fläche – häufig der Gemeinde – geduldet wird.
Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob durch eine jahrzehntelange Nutzung einer öffentlichen Fläche ein Sonderrecht an dieser Fläche erworben wurde. Der OGH betonte, dass nicht die bloße Benutzung einer Fläche entscheidend ist, sondern die Art der Nutzung. Ein Beispiel: Wenn eine Gemeindestraße über Jahrzehnten hinweg regelmäßig mit schweren landwirtschaftlichen Maschinen genutzt wird, um zu einem abgelegenen Hof oder einem bewirtschafteten Grundstück zu gelangen, und diese Nutzung von der Gemeinde geduldet wird, kann dies auf die Entstehung eines ersitzbaren Sonderrechts hinweisen.
Ein weiterer entscheidender Aspekt ist der Zeitfaktor. Die Nutzung muss über einen langen Zeitraum hinweg ununterbrochen und in einer Weise erfolgen, die es dem öffentlichen Eigentümer ermöglicht, die Art der Nutzung zu erkennen und zu dulden. Ein bloßes „Mitbenutzen“ der Fläche durch die Allgemeinheit reicht nicht aus, um ein Recht zu begründen. Es muss eine besonders intensive und regelmäßig ausgeübte Nutzung vorliegen, die dem Eigentümer signalisieren muss, dass hier ein privates Nutzungsrecht in Anspruch genommen wird.
Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies: Eine langjährige Praxis kann unter Umständen rechtlich relevant sein, ersetzt aber keine klare Dokumentation. Wer regelmäßig auf bestimmte Wege oder Flächen angewiesen ist, sollte stets die Rechtsgrundlage dieser Nutzung prüfen – insbesondere bei Hofübergaben, Flächenverkäufen oder möglichen Konflikten mit Gemeinden. Denn nicht jede langjährige Nutzung führt automatisch zu einem Nutzungsrecht, aber in einigen Fällen kann dies durchaus der Fall sein.
Autor: Dr. Levente B. Bräuer-Nagy




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