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Verwaltungsgerichtshof sorgt für Unruhe in der Silobal

Die Bäuerinnen und Bauern in Kärnten sind in Aufruhr, nachdem der Verwaltungsgerichtshof kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt hat (GZl. RA2022/10/0181), das die Siloballenlagerung in der Region auf den Kopf stellt. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Siloballenlagerung in Kärnten und hebt sich deutlich von den landwirtschaftlichen Gepflogenheiten in anderen Teilen Österreichs ab.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs stützt sich auf § 5 des Kärntner Naturschutzgesetzes von 2002, der besagt, dass Materiallagerplätze außerhalb geschlossener Siedlungen genehmigungspflichtig sind. Dies wird als umfassender Ansatz zur Lagerung von sämtlichem Material in der freien Landschaft interpretiert, was bedeutet, dass auch die Lagerung von landwirtschaftlichen Gütern außerhalb geschlossener Siedlungen ohne Ausnahme genehmigt werden muss. Da keine Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind, gibt es keinen Raum, um die Lagerung von Siloballen in der freien Landschaft als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit von der Genehmigungspflicht auszunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher lediglich die bestehenden gesetzlichen Vorschriften konsequent ausgelegt und angewandt.


Es ist wichtig zu betonen, dass dieses Urteil vorrangig Auswirkungen auf Kärnten hat und die Bäuerinnen und Bauern in anderen Bundesländern Österreichs nicht betrifft. Dies liegt daran, dass das Naturschutzgesetz in Österreich Ländersache ist, und jedes Bundesland ihre eigene Regelung für die Siloballenlagerung hat.

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Beispielsweise sehen Naturschutzgesetze von Tirol, Burgenland und Salzburg keine Genehmigungspflicht für die Lagerung von Material oder die Anlage von Lagerplätzen vor. Somit gibt es in den Bundesländern keine vergleichbare Genehmigungspflicht für die Siloballenlagerung. Ähnliche Regelungen gelten in Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg, wo außerhalb geschlossener Ortschaften eine Ausnahmeregelung für die Lagerung von Siloballen gegeben ist. Diese Regelungen basieren allerdings auf der Anerkennung der Siloballenlagerung als zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Praxis.


Auch in der Steiermark gibt es eine Ausnahme, die besagt, dass Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, in Landschaftsschutzgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften keine Bewilligung benötigen.


Es wird erwartet, dass die Landwirtschaftsbehörden und Verbände, insbesondere in Kärnten, verstärkt darauf drängen werden, eine einheitliche Regelung für die Siloballenlagerung in Österreich zu schaffen, um Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.

In der Zwischenzeit müssen die Bäuerinnen und Bauern in Kärnten möglicherweise Genehmigungen für ihre Siloballenlager einholen, während ihre Kollegen in anderen Bundesländern weiterhin von dieser Verpflichtung verschont bleiben. Die Diskussion über diese Angelegenheit dürfte in den kommenden Monaten weitergehen.

 

Autor:

Autoren: Dr. Levente B. Nagy, 1.11.2023


Dieser Artikel erschien (in einer gekürzter Form) in der Zeitschrift top agrar (November Ausgabe)

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