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Wenn freilaufende Hühner einen Streit vom Zaun brechen…

Während die Sicherung von Großvieh durch Weidezäune als selbstverständlich gilt, nehmen viele Hühnerhalter unwissentlich ein Haftungsrisiko in Kauf, indem sie ihr Federvieh freilaufen lassen.

Freilaufende Hühner gehören in ländlichen Gegenden zum Landschaftsbild wie die Henne zum Ei. Vielen Hühnerhalter ist dabei jedoch nicht bewusst, dass sie im Falle eines durch Ihr Federvieh verursachten Autounfalls haftbar sind – und das bereits seit 1968. In seinem Urteil vom 21. November diesen Jahres verpflichtete der Oberste Gerichtshof (OGH) Hühnerhalter, deren „Haus nahe an einer einigermaßen häufig befahrenen Straße steht“, ihre „Hühner von der Straße fernzuhalten“.


In dem der Entscheidung des OGHs zugrunde liegendem Rechtsfall fuhr der Kläger auf einer Landesstraße, als plötzlich, unmittelbar vor dem Wagen des Klägers, ein freilaufendes Huhn aus einer sich neben der Fahrbahn befindenden Böschung heraus versuchte die Fahrbahn zu überqueren. Das Huhn schreckte hoch, flog unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers auf, kollidierte mit diesem und verursachte so einen Schaden am Wagen oberhalb der Stoßstange.

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Der Geschädigte warf infolgedessen den Hühnerhaltern vor, dass sie ihre Hühner nicht ordentlich verwahrt und beaufsichtigt hätten und verlangte deshalb einen Ersatz des Schadenswerts inklusive Zinsen. Die Beklagten forderten jedoch eine Abweisung der Klage, da sie überzeugt waren nicht haftpflichtig für ein aufflatterndes Huhn zu sein und rechtfertigten diese Auffassung damit, dass ihre Art der Hühnerhaltung ortsüblich sei. Das Argument der Ortsüblichkeit erkannte der OGH jedoch nicht an und hielt fest, dass rechtlich lediglich relevant ist, ob das Verhalten der Beklagten den Anforderungen des § 1320 ABGB. entspricht. Gemäß § 1320 Abs 1 S 2 ABGB ist nämlich der Tierhalter für den durch das Tier verursachten Schaden verantwortlich, wenn er nicht beweisen kann, dass er oder sie das Tier entsprechend verwahrt oder für Beaufsichtigung gesorgt hat. Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt laut OGH von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei gilt als Tierhalter nicht zwingend der Eigentümer, sondern die Person, die die tatsächliche Verfügungsmacht über das Tier hat, so etwa ein Almbewirtschafter.


Der OGH schlussfolgerte, dass „Hühnerhalter, deren Haus nahe an einer einigermaßen häufig befahrenen Straße steht“, dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Hühner von der Straße fernzuhalten (im gleichen Sinne Landgericht Münster in DAR. 1958, S. 269). Werden keine geeigneten Maßnahmen - wie etwa eine Umzäunung – getroffen und es kommt zu einem durch das Tier verursachten Unfall, haftet der Halter daher nach § 1320 ABGB., weil er für die unter den gegebenen Umständen erforderliche Verwahrung nicht gesorgt hat.


Fazit ist, dass im Zweifelsfall eine entsprechende Umzäunung nicht nur sicherstellt, dass kein Sach- oder gar Personenschaden durch freilaufende Hühner entsteht, sondern auch das Huhn selbst davor schützt Federn zu lassen.

 

Autoren: Dr. Levente B. Nagy, 1.10.2022


Dieser Artikel erschien (in einer gekürzter Form) in der Zeitschrift top agrar (Oktober Ausgabe)

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