Der geteilte Hund: Wer darf ihn behalten?
- studenten7
- 22. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Der OGH entscheidet erneut über die Betreuung eines Haustiers nach einer Trennung
In diesem Blogbeitrag erläutern Levente Bräuer-Nagy und Alina Prochaska, dass der OGH klar festgestellt hat: Rechtskräftige Benützungsregelungen für Haustiere sind auch nach einer Trennung einzuhalten. Einstweilige Verfügungen dürfen nicht dazu genutzt werden, diese Regelungen vorläufig zu umgehen.
Ursprünglich erschienen in „Der Standard“ unter https://www.derstandard.at/story/3000000297294/der-geteilte-hund-wer-darf-ihn-behalten
Bereits im Blogbeitrag "Trennung mit Tier: Wer behält Hund, Katze & Co?" ging es darum, wem ein Haustier nach einer Trennung zugesprochen wird. Das aktuelle Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 23. Oktober 2025 knüpfte an diese Linie an, betraf jedoch einen anderen, bislang kaum beleuchteten Bereich: Kann ein Hund zwischen ehemaligen Lebensgefährten im Wege der Zivilteilung verwertet werden – und darf einer der beiden den Hund bis zur Entscheidung vorläufig allein behalten?

Im vorliegenden Fall waren die Parteien ehemalige Lebensgefährten und Miteigentümer eines Hundes. Nach der Trennung galt eine rechtskräftige gerichtliche Benützungsregelung. Solche Regelungen sind mehr als bloße Empfehlungen: Es handelt sich um verbindliche, vollstreckbare gerichtliche Anordnungen, die genau festlegen, wie ein gemeinsamer Gegenstand – in diesem Fall ein Hund – zu verwenden oder zu betreuen ist. Hier sah die Regelung vor, dass der Hund abwechselnd in beiden Haushalten leben sollte: vom Freitag einer ungeraden Kalenderwoche um 17 Uhr bis zum darauffolgenden Mittwoch um 19 Uhr beim Beklagten, ansonsten bei der Klägerin. Die Klägerin hielt sich jedoch nicht daran und verweigerte die Herausgabe des Hundes.
Anstatt die Benützungsregelung einzuhalten, begehrte die Klägerin die Zivilteilung des Hundes – also die gerichtliche Versteigerung und anschließende Aufteilung des Erlöses. Gleichzeitig wollte sie per einstweiliger Verfügung erreichen, dass sie den Hund bis zur Entscheidung behalten durfte. Sie argumentierte, die abwechselnde Betreuung gefährde ihre psychische Gesundheit sowie das Tierwohl; der Hund könne bleibende Schäden erleiden oder sogar sterben, was eine spätere Versteigerung unmöglich machen würde.
Warum der OGH den Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnte
Der OGH stellte klar, dass einstweilige Verfügungen nicht dazu dienen, einer Partei vorübergehend etwas zu geben, das sie selbst bei Erfolg im Hauptverfahren nicht erhalten würde. Weil die Klägerin den Hund am Ende versteigern lassen wollte, wurde ihr auch kein vorläufiges Recht auf Alleinbesitz eingeräumt.
Auch ein weiterer möglicher Grund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lag nach Ansicht des OGH nicht vor. Zwar behauptete die Klägerin, der Hund könne durch die abwechselnde Betreuung Schaden nehmen, der OGH stellte jedoch klar, dass diese Betreuung rechtmäßig gewesen war, weil sie auf einer rechtskräftigen Benützungsregelung beruhte und bislang nur deshalb nicht vollzogen wurde, weil die Klägerin deren Umsetzung verhindert hatte. Unter diesen Umständen bestand kein drohender unwiederbringlicher Schaden.
Interessant ist, was der OGH nicht entschieden hat. Er musste in diesem Verfahren nicht beantworten, ob Haustiere grundsätzlich überhaupt im Wege der Zivilteilung verwertet werden können. Die Frage ist rechtspolitisch heikel: Zwar sind Tiere nach dem Gesetz keine Sachen, werden aber in manchen Bereichen – mangels spezieller Regelungen – weiterhin wie solche behandelt. Dass ein Hund versteigert werden könnte, ist für viele undenkbar, aber rechtlich nicht vollständig ausgeschlossen.
Fazit: Rechtskräftige Benützungsregelungen sind einzuhalten
Die Entscheidung des OGH machte eines deutlich: Rechtskräftige Benützungsregelungen sind einzuhalten. Sie können nicht mithilfe einstweiliger Verfügungen ausgehebelt werden. Vor allem aber zeigt der Fall, dass das Fehlen eigener gesetzlicher Regeln für Haustiere in nicht ehelichen Beziehungen weiterhin zu schwierigen Situationen führt. Wer für das Tier eine stabile Lösung möchte, ist gut beraten, rechtzeitig für klare Verhältnisse zu sorgen.




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