Pferdekauf und versteckte Krankheiten: OGH legt Maßstab für die Sechs-Monats-Vermutung fest (4 Ob 104/07h)
- prochaska1
- 11. Dez. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Der Kauf eines Pferdes ist oft eine Entscheidung mit viel Vertrauen – sei es für Sport, Freizeit oder Zucht. Gleichzeitig bleibt ein Restrisiko: Anders als bei unbelebten Sachen kann sich der Gesundheitszustand eines Pferdes rasch ändern, manche Leiden entwickeln sich über längere Zeit unbemerkt, andere treten plötzlich auf. Zeigen sich nach dem Kauf innerhalb kurzer Zeit gesundheitliche Probleme, steht fast immer dieselbe Frage im Raum: War die Ursache schon bei der Übergabe vorhanden? Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine bis heute wichtige Leitentscheidung getroffen.
Im Anlassfall zeigte ein als Sportpferd gekauftes Tier rund fünfeinhalb Monate nach der Übergabe deutliche gesundheitliche Veränderungen, unter anderem ein Kissing-Spine-Syndrom und Verkalkungen im Nackenband. Die Käuferin machte Gewährleistung geltend. Damit stellte sich die Kernfrage, ob und wie die gesetzliche Beweisregel bei Pferdekrankheiten anzuwenden ist.
Gerade im Rahmen eines Konsumentenkaufs zwischen Verbraucher und Unternehmer gelten hierbei besondere beweisrechtliche Erleichterungen, während bei Geschäften zwischen Unternehmern oder zwischen Privatpersonen abweichende Maßstäbe gelten können. Das Gewährleistungsrecht enthält für Käufer eine besonders wichtige Vermutung: Wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt, wird grundsätzlich angenommen, dass seine Ursache schon beim Kauf vorhanden war. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass das Pferd bei der Übergabe noch gesund war. Beim Pferd war aber umstritten, ob sie überhaupt passt, weil Krankheiten bei Lebewesen teils sehr schnell entstehen können.
Der OGH hat diese Debatte nicht pauschal gelöst, sondern einen praxisnahen Mittelweg gewählt. Er betont, dass die Sechs-Monats-Vermutung nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil es um ein Pferd geht. Sie kann also auch bei Pferdekrankheiten greifen. Gleichzeitig lehnt der Gerichtshof aber ab, dass diese Vermutung automatisch immer gelten müsste, sobald ein Pferd innerhalb von sechs Monaten erkrankt.

Entscheidend ist nach dem OGH der Zeitpunkt, zu dem die Krankheit erkennbar wurde, und ihre typische Entwicklung. Die Vermutung greift jedenfalls dann, wenn ein Leiden, das erst nach der Übergabe festgestellt wird, seiner Art nach schon beim Kauf „in der Wurzel“ vorhanden gewesen sein kann. Dafür sind neben dem Alter des Pferdes auch die üblichen Zeiträume zu berücksichtigen, die zwischen Beginn einer Erkrankung (oder einer Ansteckung) und dem Auftreten erster Symptome liegen. Entwickelt sich ein Leiden typischerweise über Wochen oder Monate und nicht innerhalb weniger Tage, spricht das stark dafür, dass die Ursache bereits bei der Übergabe angelegt war; dann muss der Verkäufer den Gegenbeweis führen. Umgekehrt fällt die Vermutung weg, wenn die medizinische Erfahrung zeigt, dass die konkrete Krankheit nach ihrer Art auch erst nach der Übergabe entstanden sein kann und eine Vorerkrankung beim Kauf praktisch auszuschließen ist.
Der OGH wendet die Beweisregel bei Pferdekrankheiten also nicht schematisch an, sondern orientiert sich daran, wie sich die jeweilige Erkrankung typischerweise entwickelt. In Streitfällen ist deshalb meist ein tierärztliches Gutachten entscheidend: Es zeigt, ob ein Leiden seiner Art nach schon beim Kauf angelegt gewesen sein konnte. Für Käufer ist das hilfreich, weil frühe Probleme in den ersten sechs Monaten oft als Hinweis gelten, dass die Ursache schon bei der Übergabe vorhanden war – besonders bei langsam entstehenden oder degenerativen Erkrankungen. Trotzdem ersetzt diese Vermutung keine sorgfältige Beweissicherung: Wer Auffälligkeiten bemerkt, sollte rasch tierärztlich abklären lassen, Befunde aufbewahren und den Verlauf dokumentieren, damit später klar ist, wann und wie sich der Mangel gezeigt hat.
Für Verkäufer und Züchter folgt daraus, dass eine gute Dokumentation bei der Übergabe immer wichtiger wird. Wer den Gesundheitszustand des Pferdes beim Verkauf sauber festhält – etwa durch aktuelle tierärztliche Bestätigungen, Behandlungs- und Impfprotokolle oder nachvollziehbare Leistungs- und Nutzungsdaten – schafft die Grundlage, um im Ernstfall zeigen zu können, dass ein später auftretendes Problem nicht schon beim Kauf angelegt war.
Autoren: Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, Alina Prochaska LL.M.
Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift top agrar (Dezember Ausgabe).




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