Wenn Tiere zu weit gehen: Nachbarschaftsrecht mit Tieren
- studenten7
- 3. Sept. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Was das österreichische Nachbarschaftsrecht bei tierischen Konflikten regelt
In diesem Beitrag erklären Levente Bräuer-Nagy und Alina Prochaska, welche Rechte und Pflichten Tierhalter:innen im Nachbarschaftsrecht haben – und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Ursprünglich erschienen in „Der Standard“ unter https://www.derstandard.at/story/3000000284124/wenn-tiere-zu-weit-gehen-nachbarschaftsrecht-mit-tieren?ref=rss .
Ob Hundegebell, krähende Hähne oder neugierige Katzen – Tiere sorgen in der Nachbarschaft nicht nur für Leben, sondern manchmal auch für Streit. Das österreichische Recht unterscheidet dabei zwei grundsätzliche Arten von Konflikten: Zum einen tierische "Einwirkungen" wie Geräusche, Gerüche oder Verschmutzungen, zum anderen das körperliche Eindringen von Tieren auf das Nachbargrundstück.
Wenn Tiere "nur" Lärm, Geruch oder Dreck verursachen
Tierische Immissionen wie Bellen, Krähen oder das Gackern von Hühnern fallen unter § 364 Abs 2 ABGB. Ein Verbot ist aber nur möglich, wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die Nutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt ist. Die Gerichte prüfen dabei unter anderem Dauer, Lautstärke, Häufigkeit und Tageszeit, aber auch die Art des Gebiets. In einem reinen Wohngebiet sind die Toleranzgrenzen niedriger als in einer landwirtschaftlich geprägten Umgebung.
In einer Entscheidung zu nächtlichem, anhaltendem Hundegebell in einer Wohnsiedlung (OGH 7 Ob 186/23p) wurde ein Unterlassungsanspruch bejaht – das ständige Bellen überschritt deutlich das ortsübliche Maß. Das Verfahren richtet sich gegen den Tierhalter oder den Grundstückseigentümer, wenn er die Störung duldet. Die Klage ist ein sogenanntes Erfolgsverbot: Es wird nur der unzulässige Lärm untersagt, nicht automatisch die Tierhaltung. Welche Maßnahmen der Halter ergreift, um den Lärm zu vermeiden, kann er grundsätzlich selbst bestimmen. Ein vollständiges Tierhaltungsverbot ist nur dann zulässig, wenn kein anderes Mittel zur Abhilfe besteht.
Wenn Tiere das Nachbargrundstück betreten
Anders liegt der Fall, wenn Tiere selbst auf fremdem Grund herumlaufen, etwa Schafe, Ziegen, Hunde oder Hühner. Hier geht es nicht mehr um eine "Einwirkung" im Sinne von § 364 Abs 2 ABGB, sondern um einen unmittelbaren Eingriff ins Eigentum. Rechtsmittel ist dann die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB – und zwar ohne Prüfung von Ortsüblichkeit oder Wesentlichkeit. Der Oberste Gerichtshof unterscheidet zwischen beherrschbaren Tieren, die mit zumutbaren Mitteln am Eindringen zu hindern sind, und schwer kontrollierbaren Tierarten, bei denen ausnahmsweise die Immissionsregeln angewendet werden können.

In einem brisanten Fall (OGH 4 Ob 99/12f) ging es um freilaufende Hühner, die täglich das Grundstück des Beklagten verließen und durch das ganze Dorf liefen – auch durch den Garten des Klägers. Früher mag dies ortsüblich gewesen sein, heute ist es das nach Ansicht des Gerichts nicht mehr. Hühner zählen zu den beherrschbaren Tieren, ihr Eindringen kann mit einfachen Mitteln wie einer Einzäunung verhindert werden.
Bei Katzen zeigt sich, dass ihre rechtliche Einordnung nicht immer eindeutig ist und sie unter Umständen zu den schwer kontrollierbaren Tierarten zählen: In der Entscheidung 5 Ob 138/11x qualifizierte der OGH das gelegentliche Betreten eines Nachbargrundstücks durch frei umherstreifende Katzen im ländlichen Raum als ortsüblich. Mangels zumutbarer Abwehrmöglichkeiten verblieb es bei der Beurteilung nach § 364 Abs 2 ABGB; das Unterlassungsbegehren blieb daher erfolglos.
Fazit: Rechte und Pflichten im tierischen Nachbarschaftsrecht
Tierlärm, Gerüche oder Verschmutzungen können verboten werden, wenn sie ortsunüblich sind und die Grundstücksnutzung wesentlich stören. Das Eindringen von Tieren auf ein fremdes Grundstück stellt hingegen einen unmittelbaren Eigentumseingriff dar und kann ohne Ortsüblichkeitsprüfung untersagt werden, sofern das Tier beherrschbar ist. Ein generelles Tierhaltungsverbot ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Schäden lösen unter Umständen zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz aus.
Tierisch recht betrachtet: Wer Tiere hält, muss nicht nur für deren Wohl sorgen, sondern auch dafür, dass sie nicht zur Belastung oder Gefahr für die Nachbarschaft werden. Umgekehrt lohnt es sich für Betroffene, genau zu wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten es gibt – und welche Hürden dafür überwunden werden müssen.
Autoren: Levente Bräuer-Nagy, Alina Prochaska




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