Trennung mit Tier: Wer behält Hund, Katze & Co?
- prochaska1
- 30. Okt.
- 3 Min. Lesezeit
Wer nach einer Scheidung oder Trennung das Haustier behalten darf und warum das österreichische Recht dabei oft zwischen Emotion und Eigentum abwägen muss
In diesem Beitrag schreiben Rechtsanwalt Levente Bräuer-Nagy und Rechtsanwaltsanwärterin Alina Prochaska, dass bei Trennungen die Frage, wer das gemeinsame Haustier behält, emotional schwer wiegt und rechtlich nach der engen Bindung entschieden wird.
Ursprünglich erschienen in „Der Standard“ unter https://www.derstandard.at/story/3100000290776/trennung-mit-tier-wer-behaelt-hund-katze-co?ref=rss.
Wenn eine Beziehung in die Brüche geht, geht es schnell um praktische Fragen: Wer behält die Wohnung? Wer bekommt welches Inventar? Doch oft wird die Trennung erst dann wirklich schwer, wenn ein Hund, eine Katze oder ein anderes Haustier im Spiel ist. Für viele sind Haustiere längst Familienmitglieder – für das Gesetz gelten sie jedoch in manchen Bereichen noch immer als „Sachen“. Das führt dazu, dass Herz und Recht nicht immer dieselbe Sprache sprechen. Besonders emotional ist daher die Frage: Was passiert mit dem Haustier, wenn sich ein Paar trennt?
Tiere sind keine Sachen – und werden doch wie Sachen behandelt
Das österreichische ABGB (§ 285a) sagt klar: Tiere sind keine Sachen. Trotzdem gibt es in manchen Rechtsbereichen keine eigenen Regeln für sie – zum Beispiel bei einer Ehescheidung. Deshalb werden Hunde und Katzen in der sogenannten „Aufteilung“ nach der Scheidung wie Sachen behandelt.
Scheidung: Aufteilung nach Billigkeit
Bei einer Scheidung wird alles aufgeteilt, was beide während der Ehe gemeinsam genutzt haben. Dazu zählen nicht nur Möbel oder das Auto, sondern auch gemeinsam angeschaffte Haustiere.
Nicht aufgeteilt werden Tiere, die jemand bereits in die Ehe mitgebracht hat oder die nur dem persönlichen Gebrauch dienen, wie etwa Dienst- oder Therapiehunde.
Wer das Tier nach der Scheidung bekommt, entscheidet das Gericht nach dem Grundsatz der Billigkeit. Maßgeblich ist, wer die engere emotionale Bindung zum Tier hat und wer überwiegend für Futter, Pflege und Betreuung gesorgt hat.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: der Kater „F.“
Mit dieser Frage befasste sich auch der Oberste Gerichtshof im Jahr 2022. Ein geschiedener Mann wollte den während der Ehe angeschafften Kater zugesprochen bekommen, weil er sich stärker um ihn gekümmert und die engere Bindung aufgebaut habe. Die Ex-Frau widersprach und meinte, sie habe den Kater fast allein versorgt und eine besonders enge Beziehung zu ihm entwickelt.
Der OGH stellte klar: Haustiere sind zwar keine Sachen, doch im Aufteilungsverfahren werden sie wie solche behandelt. Für die Zuweisung kommt es nicht auf ihren Geldwert an, sondern auf die emotionale Beziehung der Ehegatten zum Tier. Wer die stärkere Bindung hat, soll das Tier nach der Scheidung bekommen – außer es sprechen tierschutzrechtliche Gründe dagegen. (OGH 1 Ob 254/22t)
Damit hat der OGH eine wichtige Leitentscheidung gefällt: Es geht nicht um Eigentumsurkunden oder Kaufpreise, sondern um Gefühle und Verantwortung – eine rechtliche Anerkennung dessen, was Tierhalter:innen schon lange wissen.
Unverheiratete Paare: Eigentum entscheidet
Anders sieht es bei unverheirateten Paaren aus. Hier gibt es keine gesetzlichen Aufteilungsregeln wie bei Ehegatten. Entscheidend ist schlicht, wer rechtlicher Eigentümer des Tieres ist. Wer den Hund gekauft oder die Katze geschenkt bekommen hat, bleibt Eigentümer – auch nach der Trennung. Wurde das Tier gemeinsam angeschafft, kommt es in der Praxis darauf an, wer im Kaufvertrag oder im Impfpass als Halter eingetragen ist.
Fazit: Herz gegen Recht
Für die Betroffenen ist eine Trennung schon schwer genug – und umso mehr, wenn es um das geliebte Tier geht. Während bei verheirateten Paaren immerhin das Kriterium der „Billigkeit“ eine gewisse Fairness ermöglicht, gilt bei unverheirateten Paaren streng das Eigentumsrecht.
Im Alltag heißt das: Je klarer schon vorab geregelt ist, wem das Tier „gehört“ und wer sich im Ernstfall kümmern soll, desto weniger Streit gibt es am Ende.
Autoren: Dr. Levente B. Bräuer-Nagy, Alina Prochaska LL.M.




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